BSG - Beschluss vom 11.07.2022
B 10 EG 5/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 825/18
SG Gotha, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BK 987/13

Anspruch auf ElterngeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen B 10 EG 5/21 B

DRsp Nr. 2022/12758

Anspruch auf Elterngeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 21.10.2021 unter Aufhebung des anders lautenden Urteils des SG die Klage gegen die Höhe der endgültigen Festsetzung des Elterngeldanspruchs der Klägerin aufgrund ihres am 7.3.2011 geborenen Sohns für die Zeit vom 7.3.2011 bis zum 6.3.2012 und eine hiermit verbundene Rückforderung abgewiesen. Zwischen den Beteiligten umstritten ist vor allem die Berücksichtigung zweier der Klägerin im März und Mai 2011 aus ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin zugeflossener nachlaufender Provisionszahlungen für Leistungen aus dem Jahr 2010 als Einkommen während des Elterngeldbezugs.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

II