BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG (i.d.F. v. 10.09.2012) § 2d Abs. 3 S. 1; BGB § 721 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 18; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2017, 612
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 10/15
Anspruch auf ElterngeldErmittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens von Gewerbetreibenden mit Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft
LSG Bayern, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 12 EG 70/15
DRsp Nr. 2017/1897
Anspruch auf ElterngeldErmittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens von Gewerbetreibenden mit Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft
Nach der Neuregelung des § 2d Abs. 3BEEG in der Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) errechnet sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen von Gewerbetreibenden mit Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft im Bezugszeitraum nicht mehr anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenen Jahresgewinns und den daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens. Maßgeblich sind vielmehr die Gewinneinkünfte aus einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3EStG.
1. Nach § 2dBEEG ist hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zunächst festzustellen, dass diese sowohl für den Bemessungszeitraum (§ 2bBEEG) als auch für den Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3BEEG) gilt.2. Bei den insoweit heranzuziehenden Einkommensnachweisen wird aber eine klare Unterscheidung dahingehend getroffen, dass für die Gewinneinkünfte im Bemessungszeitraum die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne maßgeblich sind (§ 2d Abs. 2BEEG), während für die Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum die in einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3EStG entspricht, enthaltenen Gewinne maßgebend sind.
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