LSG Bayern - Urteil vom 30.06.2016
L 12 EG 4/14
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 17/13

Anspruch auf ElterngeldErforderlichkeit eines rechtmäßig begründeten gemeinsamen Haushalts mit dem Kind

LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2016 - Aktenzeichen L 12 EG 4/14

DRsp Nr. 2017/9193

Anspruch auf Elterngeld Erforderlichkeit eines rechtmäßig begründeten gemeinsamen Haushalts mit dem Kind

Ein Anspruch auf Elterngeld setzt voraus, dass der Elternteil mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Der gemeinsame Haushalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG setzt voraus, dass er rechtmäßig begründet wurde.

Der Begriff des Haushalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben in einer Wohnung voraus; dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gemeinsame Haushalt rechtmäßig begründet wurde.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Elterngeld für den 2012 geborenen S. hat, weil er mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte.