Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihrer am 18.7.2008 geborenen Tochter.
Die Klägerin war bis zur Geburt ihres Kindes als Ärztin am Universitätsklinikum W. beschäftigt. Sie beantragte Elterngeld aus Erwerbseinkommen für den 1. bis 14. Lebensmonat ihrer Tochter und wies zur Begründung darauf hin, dass es ihrem Ehemann und dem Vater des Kindes nicht möglich sei, die gemeinsame Tochter kontinuierlich zu versorgen, da dieser als EU-Ausländer in Frankreich lebe und ein eigenes ...geschäft in Italien führe.
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