Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld.
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