Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Aufhebung seines Änderungsbescheides, mit dem er eine Kürzung des der Klägerin gewährten Elterngeldes in Umsetzung des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBl. I 1885) vorgenommen hatte.
Die als Finanzbeamtin tätige Klägerin gebar am 24. September 2010 die Tochter I ... In dem folgenden Jahr hat die Klägerin Elternzeit in Anspruch genommen und ihre berufliche Tätigkeit ausgesetzt.
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