Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin.
Die 1978 geborene, verheiratete Klägerin mit Wohnsitz in B ist Mutter der 2008 geborenen Tochter F. Sie beantragte am 16. September 2008 bei dem Beklagten für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld aus ihrem Erwerbseinkommen vor der Geburt.
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