Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.12.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt Elterngeld für den Zeitraum 05.03.2012 bis 04.03.2013.
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