Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.10.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer 2012 geborenen Tochter Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen
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