Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Klägerin für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes (geb. 19.01.2011) Elterngeld nach dem
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