LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.06.2011
L 11 EG 4107/09
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9 S. 3; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 EL 222/09

Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, Berücksichtigung von Zuschlägen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Weihnachtsgeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 11 EG 4107/09

DRsp Nr. 2011/15600

Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, Berücksichtigung von Zuschlägen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Weihnachtsgeld

Bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit können Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit oder die Zuwendung von Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9 S. 3; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Elterngeld für den 2. bis 9. Lebensmonat ihres am 18. April 2008 geborenen Kindes unter Berücksichtigung von steuerfreien Anteilen ihres Einkommens (Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge).