LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014
L 17 EG 1/12
Normen:
BEEG § 2 Abs. 7 S. 1 und S. 6; BEEG § 2 Abs. 9 S. 1 bis S. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 14
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 31/09

Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des Einkommens nach einem ergangenen Steuerbescheid; Keine Berücksichtigung von Steuerrückerstattungen; Beachtung eines eingetragenen Steuerfreibetrags

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen L 17 EG 1/12

DRsp Nr. 2014/9594

Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des Einkommens nach einem ergangenen Steuerbescheid; Keine Berücksichtigung von Steuerrückerstattungen; Beachtung eines eingetragenen Steuerfreibetrags

1) Entgegen § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG ist in bestimmten Ausnahmefällen die Anwendung des § 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG (Einkommensermittlung anhand des für den nach § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG maßgebenden Veranlagungszeitraums ergangenen Steuerbescheides) auch bei Wegfall von Einkommen aufgrund von schwangerschaftsbedingten Erkrankungen nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG zulässig. 2) Steuerrückerstattungen sind kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BEEG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG. 3) Ein eingetragener Steuerfreibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund hoher Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit ist bei der Einkommensberechnung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG zu beachten, eine rückwirkende Berücksichtigung ist nicht möglich.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 7 S. 1 und S. 6; BEEG § 2 Abs. 9 S. 1 bis S. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin.