LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2012
L 11 EG 3591/10
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9 S. 1; BEEG § 2 Abs. 9 S. 3;
Fundstellen:
FuR 2012, 645
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 3730/08

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Insolvenzgeld bei der Bemessung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 11 EG 3591/10

DRsp Nr. 2012/16205

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Insolvenzgeld bei der Bemessung

Insolvenzgeld, das im für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes bezogen wird, bleibt bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt.

Insolvenzgeld, das im für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes bezogen wird, bleibt bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.04.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9 S. 1; BEEG § 2 Abs. 9 S. 3;

Tatbestand:

Im Streit steht die Berücksichtigung von Insolvenzgeld bei der Berechnung von Elterngeld.

Der ledige Kläger, geboren 1972, lebt mit seinen Kindern F., geboren 2004, und M., geboren 2007, in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Er betreibt seit 1993 einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Seit 1995 ist er bei einem Werkzeughersteller abhängig beschäftigt.