Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Elterngeld im Rahmen einer endgültigen Festsetzung und eine damit verbundene Erstattungsforderung.
Der 1974 geborene, verheiratete Kläger ist Vater der am 08.08.2007 geborenen L. M. und der am 03.03.2010 geborenen L. L. (im Folgenden: L). Er lebt mit Ehefrau und den beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht L selbst. Der Kläger war zunächst als Radiologe im H. K. B. beschäftigt und nahm dort vom 03.09. bis 31.10.2010 Elternzeit. Seit 01.11.2010 ist der Kläger bei einer Praxis in R. beschäftigt. Im Zeitraum 01.03.2009 bis 28.02.2010 erzielte der Kläger ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit iHv 4.679,18 €.
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