LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2012
L 11 EG 2929/10
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1256
FuR 2012, 644
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 3786/09

Anspruch auf Elterngeld; Anspruchsberechtigung bei Familienwohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in den USA; Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 11 EG 2929/10

DRsp Nr. 2012/16204

Anspruch auf Elterngeld; Anspruchsberechtigung bei Familienwohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in den USA; Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit

Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 BEEG liegt nicht vor, wenn die Familie in den USA lebt, die Mutter dort ihr Kind erzieht, der Vater bei einer Kapitalgesellschaft nach amerikanischem Recht angestellt ist und sein beim deutschen Arbeitgeber bestehendes Beschäftigungsverhältnis ruhend gestellt worden ist.

1. Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 BEEG liegt nicht vor, wenn die Familie in den USA lebt, die Mutter dort ihr Kind erzieht, der Vater bei einer Kapitalgesellschaft nach amerikanischem Recht angestellt ist und sein beim deutschen Arbeitgeber bestehendes Beschäftigungsverhältnis ruhend gestellt worden ist. 2. Ein Anspruch auf Elterngeld richtet sich allein nach dem BEEG und den darin aufgestellten Voraussetzungen. Eine Übertragung des zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit ist nicht möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.05.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.