Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.04.2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für das zweite Zwillingskind ein Geschwisterbonus iHv monatlich 75 € zu zahlen ist.
Der 1975 geborene Kläger und die 1977 geborene Klägerin sind Eltern der am 02.09.2011 geborenen L. M. und der am 15.08.2013 geborenen Zwillinge P. J. (P) und A. J. (A).
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