LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2014
L 11 EG 2860/12
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 7; BEEG § 8;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 2409/11

Anspruch auf Elterngeld; Änderung des Bezugszeitraums nach seinem Ablauf

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen L 11 EG 2860/12

DRsp Nr. 2014/4203

Anspruch auf Elterngeld; Änderung des Bezugszeitraums nach seinem Ablauf

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 7; BEEG § 8;

Tatbestand

Streitig ist eine Rückforderung von Elterngeld im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Leistung.

Der 1968 geborene, verheiratete Kläger ist Vater der am 11.01.2007 geborenen L. I. und der am 18.09.2008 geborenen E. M. (im Folgenden: E). Er lebt mit Ehefrau und beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht E selbst. Er ist seit 1994 als selbstständiger Handelsvertreter für die L. Baden-Württemberg tätig.