Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Februar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Einstellungszuschuss bei Neugründungen für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin G. ab 01. Juni 2003 streitig.
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