SG Leipzig, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen S 8 AL 191/05
DRsp Nr. 2007/20859
Anspruch auf Eingliederungszuschuss
Nach § 217 S. 1 SGB III muss die Beschäftigung des Arbeitnehmers "zur Eingliederung" erfolgen. Dies setzt zumindest eine "psychische Kausalität" voraus, d.h. der Erhalt des Eingliederungszuschusses muss Motiv für die Einstellung des Arbeitnehmers sein, d.h. subjektives Ziel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]