Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Beschaffungskosten für einen ausländischen Pass durch den Beklagten.
Der 1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1998 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. seit dem 01.01.2015 einer Niederlassungserlaubnis. Er leidet an einer drogeninduzierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit dem 12.10.2009 ist für ihn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|