LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.03.2020
L 20 SO 397/19
Normen:
SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII a.F. § 27b Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 27b Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 73; AufenthG § 3 Abs. 1 S. 1-2; AufenthG § 48 Abs. 2; AufenthV § 5 Abs. 2 Nr. 4; AufenthV § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 66/13

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XIIKeine Übernahme von Beschaffungskosten für einen türkischen Pass

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 397/19

DRsp Nr. 2020/8172

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII Keine Übernahme von Beschaffungskosten für einen türkischen Pass

Das SGB XII sieht einen Anspruch auf zuschussweise Übernahme von Beschaffungskosten für einen türkischen Pass bei Bewohnern von stationären Einrichtungen, die als Geldleistung lediglich einen Barbetrag erhalten, nicht vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII a.F. § 27b Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 27b Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 73; AufenthG § 3 Abs. 1 S. 1-2; AufenthG § 48 Abs. 2; AufenthV § 5 Abs. 2 Nr. 4; AufenthV § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Beschaffungskosten für einen ausländischen Pass durch den Beklagten.

Der 1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1998 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. seit dem 01.01.2015 einer Niederlassungserlaubnis. Er leidet an einer drogeninduzierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit dem 12.10.2009 ist für ihn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet.