BSG - Beschluss vom 26.07.2021
B 8 SO 13/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 152/19
SG Speyer, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 275/16

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit einer neuen UnterkunftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 13/21 BH

DRsp Nr. 2021/13019

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit einer neuen Unterkunft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2021 - L 1 SO 152/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 123;

Gründe

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit einer (neuen) Unterkunft.