LSG Bayern - Urteil vom 23.06.2016
L 8 SO 133/16
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 10 Abs. 6; Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 24/09

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIKeine Notwendigkeit durch die Entstehung von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlern

LSG Bayern, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 133/16

DRsp Nr. 2017/9188

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Keine Notwendigkeit durch die Entstehung von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlern

Kfz-Hilfe ist nicht zu bewilligen, weil Fahrtkosten zu ambulanten Behandlern und Therapeuten entstehen.

1. In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. 2. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. 3. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche, bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. 4. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht.