LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.06.2015
L 9 SO 47/12
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 1; SGB XII §§ 53 ff.;

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIKein Leistungsanspruch eines Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger bei Teilzeitbeschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 47/12

DRsp Nr. 2016/5214

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Kein Leistungsanspruch eines Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger bei Teilzeitbeschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen

1. Der Kläger selbst hat mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung höherer Kosten für die teilstationäre Betreuung seiner in der Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten MitarbeiterInnen. 2. Einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Kosten gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt aufgrund des höchstpersönlichen Anspruchs auf Eingliederungshilfe nur der Hilfeempfänger selbst.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 1; SGB XII §§ 53 ff.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung höherer Kosten für die Betreuung einiger der beim Kläger beschäftigten Mitarbeiterinnen.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.