SG München, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 704/14 ER
Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche; Kein Ausschluss von Asylbewerbern von Jugendhilfeleistungen; Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers als zweitangegangener Rehabilitationsträger; Berechnung der Prüfungs- und Weiterleitungsfrist des SGB IX
LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 316/14 B ER
DRsp Nr. 2015/2437
Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche; Kein Ausschluss von Asylbewerbern von Jugendhilfeleistungen; Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers als zweitangegangener Rehabilitationsträger; Berechnung der Prüfungs- und Weiterleitungsfrist des SGB IX
1. § 14SGB IX enthält nach seinem Wortlaut lediglich Regelungen zur Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern. Der erstangegangene Träger muss lediglich abstrakt Rehabilitationsträger sein. Ein umstrittener Bedarf an Rehabilitation wird nicht in eine erste Prüfung der Zuständigkeit hineingezogen.
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