OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2013
12 A 850/12
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1992/11

Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch der Schule und des Internats (hier: bei Vorliegen einer seelischen Störung) in den Niederlanden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 12 A 850/12

DRsp Nr. 2013/6478

Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch der Schule und des Internats (hier: bei Vorliegen einer seelischen Störung) in den Niederlanden

Das Vorliegen einer seelischen Störung allein begründet noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe sondern, wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung, muss auch zugleich das Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (Teilhabebeeinträchtigung) erfüllt sein.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Eingliederungshilfe für den Besuch der Schule und des Internats der J. T. F. in den Niederlanden, ist nicht zu beanstanden.