Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Eingliederungshilfe für den Besuch der Schule und des Internats der J. T. F. in den Niederlanden, ist nicht zu beanstanden.
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