Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2011 geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
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