LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2008
L 5 KR 2013/07
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2429/04

Anspruch auf einen Rollfiets mit Elektro-Hilfsantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 2013/07

DRsp Nr. 2008/20399

Anspruch auf einen Rollfiets mit Elektro-Hilfsantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn eine regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreicht, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung eines Behinderten erreichen kann, so ist ein elektrisch betriebener Rollfiets nicht erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Sein Einsatz überschreitet die Grenzen der medizinischen Rehabilitation und ist dem Bereich der sozialen Rehabilitation zuzuordnen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2429/04