Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Gründungszuschusses.
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