BSG - Urteil vom 08.09.2015
B 1 KR 22/14 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 55 Abs. 2; SGB V § 62 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 246/13
SG Trier, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 33/13

Anspruch auf einen Festzuschuss für die Reparatur von Zahnersatz in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine unzumutbare Belastung einer Rentnerin in einem Seniorenheim bei Zuwendungen der Kinder zum Ausgleich ungedeckter HeimkostenKostenerstattung für eine Instandsetzung von ZahnersatzDoppelter FestzuschussSonstige Einnahmen

BSG, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 22/14 R

DRsp Nr. 2015/17998

Anspruch auf einen Festzuschuss für die Reparatur von Zahnersatz in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine unzumutbare Belastung einer Rentnerin in einem Seniorenheim bei Zuwendungen der Kinder zum Ausgleich ungedeckter Heimkosten Kostenerstattung für eine Instandsetzung von Zahnersatz Doppelter Festzuschuss Sonstige Einnahmen

Zuwendungen der Kinder des Versicherten zum Ausgleich ungedeckter Heimkosten sind als Bruttoeinahmen zum Lebensunterhalt bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Höhe des Festzuschusses bei Zahnersatz zu berücksichtigen.

1. Für eine gegenüber § 62 Abs. 1 S. 2 SGB V funktionsdifferente Auslegung des Begriffs der Einnahmen zum Lebensunterhalt besteht im Rahmen des § 55 Abs. 2 SGB V kein Anlass. 2. § 55 Abs. 2 S. 2 SGB V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 3. Der Gesetzgeber darf danach bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten - typisierende Regelungen treffen, wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. 4. Den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt hat das BSG alle Einnahmen zugerechnet, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.