BSG - Beschluss vom 03.03.2022
B 11 AL 48/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 131a Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 3/20
SG Saarbrücken, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 999/19

Anspruch auf eine WeiterbildungsprämieGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 48/21 B

DRsp Nr. 2022/5273

Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 131a Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).