Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (
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