LSG Bayern - Urteil vom 04.07.2018
L 19 R 930/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 763/14

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt

LSG Bayern, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen L 19 R 930/15

DRsp Nr. 2018/9862

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt nach der Rechtsprechung des BSG auch in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) vorliegt, keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.11.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.