LSG Bayern - Beschluss vom 28.08.2014
L 19 R 1134/13
Normen:
SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 223/10

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der Wartezeit durch lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten durch Entrichtung freiwilliger Beiträge; Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsmangels bei Auslandsaufenthalt

LSG Bayern, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen L 19 R 1134/13

DRsp Nr. 2015/2846

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der Wartezeit durch lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten durch Entrichtung freiwilliger Beiträge; Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsmangels bei Auslandsaufenthalt

Die Bedingung einer ausreichenden Nähe zum Erwerbsleben, die der Gesetzgeber durch das Erfordernis von mindestens 36 Monaten Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor dem medizinischen Leistungsfall konstituiert hat, ermöglicht wegen der Verschränkung der beiden Bedingungen auch die abstrakte Ermittlung eines Zeitpunktes zu dem bei - fiktivem - Eintritt eines medizinischen Leistungsfalls letztmals diese spezielle versicherungsrechtliche Voraussetzung hätte erfüllt sein können.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.