Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt.
Der Kläger war bei der Landesgirokasse, einer öffentlichrechtlichen Bank, angestellt. Die Landesgirokasse unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, deren Aufgabe es war, den Beschäftigten der Landesgirokasse eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
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