BSG - Beschluss vom 24.09.2015
B 1 KR 81/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 210/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 64/14

Anspruch auf eine Liposuktionsbehandlung nebst GewebereduktionsplastikGrundsatzrügeRechtsfrage von grundsätzlicher BedeutungTherapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden

BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 81/15 B

DRsp Nr. 2015/17647

Anspruch auf eine Liposuktionsbehandlung nebst Gewebereduktionsplastik Grundsatzrüge Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I