1. Die Berufung wird zurück gewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nichtzugelassen.
Der Kläger begehrt eine datenschutzrechtliche Maßnahme sowie Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten, Herrn B., und bemängelte einen von der DAK im Hinblick auf eine medizinische Rehabilitationsleistung unterbreiteten Vergleichsvorschlag. In seinem Antwortschreiben vom 24. Oktober 2008 benutzte Herr B. unter anderem die Formulierung "Selbst ihr behandelnder Arzt ist laut Auskunft des Fachbereichs nicht gewillt, ihnen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu verordnen.".
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