LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.02.2020
L 15 SO 245/16
Normen:
SGB I § 47 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2020, 556
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 2948/13

Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsweise für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungAnspruch auf Barauszahlung von Leistungen in der Wohnung des Leistungsempfängers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen L 15 SO 245/16

DRsp Nr. 2020/5557

Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsweise für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch auf Barauszahlung von Leistungen in der Wohnung des Leistungsempfängers

§ 47 Abs. 1 SGB I ist eine Sollvorschrift; in atypischen Fällen kann ein Anspruch auf Barauszahlung von Leistungen in der Wohnung des Leistungsempfängers gegeben sein.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 47 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung seiner Sozialhilfeleistungen (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GruSi -) per Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Postanweisung direkt an seine Wohnung.

Der 1937 geborene, also jetzt 82 Jahre alte Kläger wohnt in der Hstr., B, Nähe U-Bahnhof B. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg eine Altersrente. Weiter bezieht er seit Jahren ergänzend GruSi. Seit dem Jahr 2009 war für ihn ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 und ab dem 28. Januar 2016 ist ein GdB von 60 sowie das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt.