BSG - Beschluss vom 11.03.2015
B 5 RS 24/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1459/11
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 42 R 1339/09

Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen IntelligenzMissverstehen oder Übersehen eines höchstrichterlichen RechtssatzesVerkennung der Tragweite einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 24/14 B

DRsp Nr. 2015/6206

Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Missverstehen oder Übersehen eines höchstrichterlichen Rechtssatzes Verkennung der Tragweite einer Entscheidung

1. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 8.10.2014 hat das Thüringer LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 20.7.2011 zurückgewiesen.