Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 8.10.2014 hat das Thüringer LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 20.7.2011 zurückgewiesen.
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