BSG - Beschluss vom 20.01.2015
B 9 V 42/14 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 16/13
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VK 1/11

Anspruch auf ein faires VerfahrenRüge einer falschen Rechtsanwendung

BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen B 9 V 42/14 B

DRsp Nr. 2015/2349

Anspruch auf ein faires Verfahren Rüge einer falschen Rechtsanwendung

1. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden. 2. Auf die Behauptung, das LSG habe im Einzelfall das Recht falsch angewendet, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht mit Erfolg gestützt werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung höherer Schädigungsfolgen sowie die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.