Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Feststellung höherer Schädigungsfolgen sowie die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem
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