LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2014
L 1 R 10/13
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 413/11

Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜGZugehörigkeit zu einem ZusatzversorgungssystemGeltung der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen L 1 R 10/13

DRsp Nr. 2015/16880

Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem Geltung der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG

Ist der Betroffene bereits im März 1963 aus dem Zusatzversorgungssystem der AVItech ausgeschieden, ist in seinem Fall § 4 Abs. 4 AAÜG nicht anwendbar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat.