Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 14.288,21 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten im Ausgangspunkt um die Zahlung von Unterkunftskosten der im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stehenden Bedarfsgemeinschaft H. direkt an den Kläger.
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