LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.02.2022
L 11 AS 578/20
Normen:
BGB § 839; SGG § 99;
Fundstellen:
NZS 2022, 555
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 334/20

Anspruch auf Direktzahlung von MietenAuskunft über den Verwendungszweck von DirektzahlungenGerichtskostenpflicht für eine Klage

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen L 11 AS 578/20

DRsp Nr. 2022/10340

Anspruch auf Direktzahlung von Mieten Auskunft über den Verwendungszweck von Direktzahlungen Gerichtskostenpflicht für eine Klage

1. Aus der Direktzahlung der Miete an den Vermieter (§ 22 Abs 7 SGB II) ergeben sich grundsätzlich keine einklagbaren Ansprüche des Vermieters.2. Der Vermieter hat keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Angabe eines konkreten Verwendungszwecks der Überweisung bei einer Direktzahlung nach § 22 Abs 7 SGB II.3. Die Klage eines Vermieters gegen das Jobcenter auf Direktzahlung der Miete eines Grundsicherungsempfängers ist gerichtskostenpflichtig (§ 197a SGG).

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 14.288,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839; SGG § 99;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Ausgangspunkt um die Zahlung von Unterkunftskosten der im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stehenden Bedarfsgemeinschaft H. direkt an den Kläger.