LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2014
L 13 VG 23/13
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; BVG § 60 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VG 318/08

Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzVoraussetzungen einer rückwirkenden Zuerkennung von Leistungen nach OEGPflichtwidriges Unterlassen einer rechtzeitigen Antragstellung nach OEG durch den sorgeberechtigten VaterZurechnung von Verschulden im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Antragstellung nach OEGPrüfung eines schutzwürdigen InteressenkonfliktsVerneinung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (hier geltend gemacht wegen fehlender Beratung durch das zuständige Jugendamt)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2014 - Aktenzeichen L 13 VG 23/13

DRsp Nr. 2015/16337

Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Voraussetzungen einer rückwirkenden Zuerkennung von Leistungen nach OEG Pflichtwidriges Unterlassen einer rechtzeitigen Antragstellung nach OEG durch den sorgeberechtigten Vater Zurechnung von Verschulden im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Antragstellung nach OEG Prüfung eines schutzwürdigen Interessenkonflikts Verneinung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (hier geltend gemacht wegen fehlender Beratung durch das zuständige Jugendamt)

Die Leistungsberechtigte muss sich das Verschulden ihres sorgeberechtigten Vaters, der es pflichtwidrig unterlassen hat, einen rechtzeitigen Antrag nach dem OEG zu stellen, entsprechend der in § 27 Abs. 1 S. 2 SGB X getroffenen Regelung sowie den zu § 67 Abs. 1 S. 2 SGG entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1; BVG § 60 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin auch für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.06.2005 einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gegen den Beklagten hat.