BAG - Urteil vom 11.02.2009
10 AZR 48/08
Normen:
TVöD § 19 (AT); TVöD § 47 Nr. 6 Abs. 1 (BT-V, Bund); TVöD § 47 Nr. 6 Abs. 2 (BT-V, Bund);
Fundstellen:
AP TVöD § 29 Nr. 1
NZA 2009, 512
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 32/07
ArbG Stade, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 393/06

Anspruch auf die Erschwerniszulage für die Besatzung eines Schadstoffunfallbekämpfungsschiffs

BAG, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 48/08

DRsp Nr. 2009/6097

Anspruch auf die Erschwerniszulage für die Besatzung eines Schadstoffunfallbekämpfungsschiffs

1. § 47 Nr. 6 Abs. 2 TVöD BT-V, der von Einsätzen zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien spricht, setzt für das Entstehen des Zulagenanspruchs außergewöhnliche Erschwernisse iSv. § 19 TVöD AT voraus. Daher wird die Zulage nicht durch jeden Einsatz auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen ausgelöst. 2. Ungeachtet des Umstands, dass § 47 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD BT-V (Bund) hinsichtlich des Einsatzes bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden Arbeiten nicht anwendbar sein dürfte, weil § 47 Nr. 6 Abs. 2 TVöD BT-V insoweit eine abschließende Aufzählung enthält, würde der Anspruch auf die dortige Zulage jedenfalls auch dann scheitern, wenn die Bergungsarbeiten selbst nicht durch die Schiffsbesatzung, deren Mitglied der Anspruchsteller ist, durchgeführt wurden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2007 - 9 Sa 32/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 19 (AT); TVöD § 47 Nr. 6 Abs. 1 (BT-V, Bund); TVöD § 47 Nr. 6 Abs. 2 (BT-V, Bund);

Tatbestand: