1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat als politisch Verfolgter vor den Zivilgerichten wegen eines Gesundheitsschadens Leistungen nach §§ 28 ff. BEG geltend gemacht. Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Februar 1961 abgewiesen. Während des Prozesses ist der Kläger verstorben; seine Ehefrau hat den Rechtsstreit fortgesetzt. Ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde zuletzt durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juli 1964 zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1964 zurückgewiesen; er ist der Beschwerdeführerin am 27. Januar 1965 zugestellt worden.
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