A.
I. Der Bundesfinanzhof - V. Senat - hob mit Urteil vom 20. März 1958 in einer Umsatzsteuersache ein der Beschwerdeführerin günstiges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auf und wies die Sprungberufung gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts Krefeld zurück.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 1958 waren dem V. Senat zehn Richter einschließlich des Vorsitzenden als ständige Mitglieder zugeteilt. An der Entscheidung vom 20. März 1958 wirkten sämtliche Mitglieder des Senats mit.
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung trägt sie vor:
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