Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
In dem Rechtsstreit geht es um Bundeserziehungsgeld (Budget) für das 2003 geborene Kind der Klägerin.
Die Klägerin beantragte am 6. November 2003 Bundeserziehungsgeld für den 1. bis 12. Monat ihres 2003 geborenen Kindes. Vorgelegt wurde ein Steuerbescheid für das Jahr 2002, wonach die Klägerin in diesem Jahr Einkünfte in Höhe von 3.485,00 Euro aus nichtselbständiger Arbeit erzieht hatte und ihr Ehemann Einkünfte in Höhe von 37.792,00 Euro.
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