Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache erstrebt die Klägerin die Gewährung von Blindengeld nach dem Sächsischen Blindengeldgesetz (SächsBlindG). Mit Urteil vom 22.7.2021 hat das LSG einen Anspruch der schwerstbehinderten Klägerin verneint. Zwar sei sie blind iS des SächsBlindG. Ein Anspruch auf Blindengeld bestehe aber dennoch nicht, weil der Beklagte erfolgreich den Einwand der Zweckverfehlung erhoben habe. Der Mangel an Sehvermögen der Klägerin könne krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen ausgeglichen werden. Bei der schweren Mehrfachschädigung der Klägerin sei ein blindheitsbedingter Mehraufwand nicht gegeben, auch wenn das Krankheitsbild keine dauernde Bewusstlosigkeit oder Koma darstelle. Ein Ausgleich des fehlenden Sehvermögens mithilfe von Blindengeld im Sinne einer wesentlichen Verbesserung von Lebenssituationen und Teilhabemöglichkeiten sei nicht möglich.