LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2020
L 9 SO 333/19
Normen:
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Alt. 2; SGB XII § 24 Abs. 2; SGB XII § 24 Abs. 3; EFA; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 236/17

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über einen Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen L 9 SO 333/19

DRsp Nr. 2022/6524

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über einen Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

1. Steht die Höhe des Einkommens der Verwirklichung eines dem Grunde nach bestehenden Zahlungsanspruchs – hier nach spanischem Recht – entgegen, rechtfertigt dies keinen Anspruch auf ergänzende SGB XII -Leistungen. 2. Eine außergewöhnliche Notlage im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegt nicht schon vor, wenn der Betroffene bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. 3. Die Hilfeleistung nach § 24 SGB XII ist nicht zur Behebung der Notlage unabweisbar, wenn eine Rückkehr in das Bundesgebiet möglich ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K, Spanien, für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Alt. 2; SGB XII § 24 Abs. 2; SGB XII § 24 Abs. 3; EFA; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2019 hat keinen Erfolg.