Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Behandlungspflege im Umfang von bis zu 12 Stunden täglich zu einem Stundensatz von bis zu 35,- EUR während des am 28. Juli 2014 beginnenden stationären Krankenhausaufenthalts des Antragstellers in der H Klinik G zu erbringen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
I.
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