LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2014
L 1 KR 246/14 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 11 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 2; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 39; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 175/14

Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Behandlungspflege während eines stationären Krankenhausaufenthalts; Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 246/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14378

Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Behandlungspflege während eines stationären Krankenhausaufenthalts; Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung

1. Im Eilverfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit dem BVerfG bei ungeklärter Rechtslage auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. 2. Im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ist es nicht auszuschließen, dass ein Anspruch auf Behandlungspflege auch während eines stationären Krankenhausaufenthalts bestehen kann.

Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Behandlungspflege im Umfang von bis zu 12 Stunden täglich zu einem Stundensatz von bis zu 35,- EUR während des am 28. Juli 2014 beginnenden stationären Krankenhausaufenthalts des Antragstellers in der H Klinik G zu erbringen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 11 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 2; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 39; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.