Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die geltend gemachte Erstattung erbrachter Leistungen und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insg. 42.145,04 EUR.
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